Prof. Alfred de Zayas zur Tagung der Deutsch-Polnischen Akademischen Gesellschaft vom 17./18.02.2012 in Berlin

„Als amerikanischer Beobachter der europäischen Zeitgeschichte halte ich gute Beziehungen zwischen Deutschland und seinen Nachbarn für äußerst wichtig. Zweifelsohne waren der Zweite Weltkrieg und der Holocaust Megaverbrechen, jedoch keine metahistorischen Ereignisse. Die Vertreibung der Deutschen auch nicht. Diese Komplexe können und sollen umfassend kontextualisiert werden, wobei keine monokausale Erklärung befriedigen kann. Interessant für den unabhängigen Beobachter sind auch die menschenrechtlichen Dimensionen dieser Tragödien und die Hoffnung, Präventivstrategien zu entwickeln. Leider haben sich seit dem Zweiten Weltkrieg weitere Völkermorde und Vertreibungen ereignet. So stellte der erste UNO Hochkommissar für Menschenrechte Dr. José Ayala Lasso anlässlich der Veranstaltung 50 Jahre Vertreibung an der Paulskirche zu Frankfurt a.M. am 28. Mai 1995 fest, dass,

„hätten die Staaten seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges mehr über die Implikationen der Flucht, der Vertreibung und der Umsiedlung der Deutschen, nachgedacht, die heutigen demographischen Katastrophen, die vor allem als ethnische Säuberungen bezeichnet werden, vielleicht nicht in dem Ausmaß vorgekommen wären.“

Spätestens seit der Haager Landkriegsordnung (Artikel 42-56) waren Vertreibungen völkerrechtswidrig, wie auch in den Nürnberger Prozessen bestätigt, wo mehrere NS-Größen u.a. wegen Vertreibungen von Polen und Franzosen zu Tode verurteilt wurden. Vertreibungen werden ausdrücklich im Artikel 49 der IV. Genfer Rotkreuz Konvention von 1949 sowie auch in den Artikeln 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafrechtstribunals (ICC) von 1998 verboten.

Somit ist die Fragestellung der Tagung der Deutsch-Polnischen Akademischen Gesellschaft „War die Vertreibung Unrecht?“ verkehrt und sogar menschenverachtend. Natürlich war die Vertreibung Unrecht, denn es gibt ja keine Kollektivschuld der Deutschen für den II. Weltkrieg, noch der Russen für den GULAG noch der Chinesen für die Verbrechen Maos. Däubler Gmelin irrt, wenn sie Verbrechen aufrechnet oder wenn sie das Recht auf die angestammte Heimat bezweifelt. Dies hat bereits in 1931 der französische Professor Robert Redslob in seinem Kurs an der Académie de Droit International in den Haag eindringlich gelehrt:

„Die Zwangsumsiedlung einer Bevölkerung kann nicht gebilligt werden, denn sie verletzt ein überragendes Recht … und bedeutet die Opferung eines …höchsten Gutes, das der Menschen unter Berufung auf ein nicht minder heiliges Recht erstrebt: das Heimatland…Es gibt ein Recht auf die Heimat, und es ist ein Menschenrecht.“

In diesem Sinne äußerte sich Dr. Ayala Lasso anlässlich der Veranstaltung „60 Jahre Vertreibung“ am 6. August 2005 in Berlin;

„Das Recht auf die eigene Heimat ist allerdings nicht nur ein kollektives, sondern auch ein individuelles Recht und eine Grundvoraussetzung für die Ausübung zahlreicher bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte.“

 

Im Juli 2005 veranstalteten das Institut für Zeitgeschichte und das Zentrum gegen Vertreibungen eine andere wissenschaftliche Tagung in Berlin, mit britischen, französischen, russischen und amerikanischen Wissenschaftlern, die die Beschlüsse der Potsdamer Konferenz beleuchtete. Daraus wurde klar, dass der Krieg ohne Vertreibung hätte enden können — und enden müssen, wenn die Prinzipien der Atlantik Charta respektiert worden wären. Man lernte auch, dass die Vertreibung ein fait accompli Stalins war, an welche auch Stanislaw Mikolacjzyk und Edvard Beneš erhebliche Verantwortung trugen. Der Verfasser des Artikels XIII des Potsdamer Kommuniqués (Sir Geoffrey Harrison) distanzierte sich von diesem Artikel in einem Memorandum an Sir John Troutbeck im Foreign Office — bereits am 1. August 1945, also lange vor Beginn des Kalten Krieges. Man fragt sich, ob ein Zweck der Konferenz der Deutsch-Polnischen Akademischen Gesellschaft war, die Vertriebenen endgültig zu vertreiben — nicht nur aus ihren Ländern, sondern auch aus ihrer Geschichte und aus ihren Menschenrechten.“

Prof. Dr. iur. et phil. Alfred de Zayas

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