Entschließung der Bundesversammlung der Sudetendeutschen Landsmannschaft

Die Bundesversammlung der Sudetendeutschen Landsmannschaft fordert die gesetzgebenden Körperschaften Deutschlands, Österreichs, der Tschechischen Republik sowie der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf, das von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 29./30. Oktober 2009 beschlossene „Protokoll über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik“ nicht zu ratifizieren.



Begründung:

In dem o. a. Protokoll wird vorgesehen, dass

a) die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ nicht zur Grundlage von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts der Tschechischen Republik gemacht werden darf, wenn Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis oder Verwaltungsmaßnahmen der Tschechischen Republik nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen,

b) mit der Charta keine für die Tschechische Republik geltenden einklagbaren Rechte geschaffen werden, soweit diese solche Rechte nicht in ihrem nationalen Recht vorgesehen hat.

Damit werden den Bürgerinnen und Bürgern der Tschechischen Republik sowie den Bürgerinnen und Bürgern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Verhältnis zu der Tschechischen Republik die in der Charta umfassend aufgeführten Grundrechte der Europäischen Union in weiten Teilen vorenthalten. Dabei sind aus Sicht der vertriebenen und der in ihrer Heimat verbliebenen Sudetendeutschen insbesondere diejenigen Passagen von Bedeutung, wonach „Kollektivausweisungen nicht zulässig“ (Art. 19) oder „Diskriminierungen, insbesondere wegen … der ethnischen oder sozialen Herkunft, … der Sprache, … der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, …verboten“ (Art. 21) sind.

Im Hinblick auf die von dem tschechischen Staatspräsidenten Václav Klaus als Begründung für seine Verzögerungstaktik im Ratifizierungsverfahren des Vertrags von Lissabon in herabwürdigender und verletzender Weise herangezogenen möglichen Ansprüche der aufgrund der Beneš-Dekrete enteigneten Sudetendeutschen ist zwar Art. 17 der Charta von Interesse, in dem es heißt: „Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich  ist.“Im jetzigen Art. 345 des Vertrags von Lissabon bleibt aber der Grundsatz in der Europäischen Union unverändert, wonach „die Verträge … die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedsstaaten unberührt“ lassen.

Mit einer Ablehnung der Ratifizierung des o. a. Protokolls würden die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Tschechischen Republik nicht nur den mahnenden Forderungen des ehemaligen tschechischen Staatspräsidenten Václav Havel, Träger des Internationalen Karlspreises zu Aachen, und des Menschenrechtsbeauftragten der tschechischen Regierung, Petr Uhl, Träger des Europäischen Karlspreises der Sudetendeutschen Landsmannschaft, nachkommen, sondern auch die durch die Attacken von Staatspräsident Václav Klaus hervorgerufene tiefe Verletzung der Sudetendeutschen heilen.

München, 21.2.2010

Veröffentlicht in Aus der Sudetendeutschen Landsmannschaft.

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